Allgemeine Geschäftsbedingungen
Art 4 Web | The Brand Company, Bad Säckingen
Stand: 11/2025
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen von Art 4 Web | The Brand Company („Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern, Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts („Auftraggeber“). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Auftragnehmer ihnen in Textform zustimmt. Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte.
Rangfolge / Battle of Forms:
Es gilt folgende Reihenfolge: (1) der individuelle Vertrag bzw. das Angebot einschließlich der Leistungsbeschreibung, (2) gegebenenfalls Preis- und Leistungslisten, (3) diese AGB. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird insgesamt widersprochen; sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
Begriffe:
„Textform“ entspricht § 126b BGB. „Produktivnutzung“ bezeichnet den Livegang, die Veröffentlichung oder die aktive Auslieferung einer Kampagne. Ein „wesentlicher Mangel“ liegt vor, wenn die vertraglich vorausgesetzte Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
§ 1 Schutzrechte, Nutzungsrechte, Referenzen
- Werkcharakter und Schutz
Kreativ- und Gestaltungsleistungen (z. B. Entwürfe, Layouts, Texte, Fotografien, Illustrationen, Programmierungen) sind urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützt. Der Schutz besteht auch dann, wenn die Schwelle der höheren Schöpfung nicht erreicht ist. - Einräumung von Rechten
Der Auftragnehmer räumt Nutzungsrechte und keine Eigentumsrechte ein. Nutzungsrechte entstehen und gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht, das auf den im Auftrag beschriebenen Zweck, die vereinbarte Nutzungsdauer und das Gebiet Deutschland beschränkt ist. - Bearbeitung und Weitergabe
Jede Bearbeitung, Veränderung, Übersetzung, Kombination mit anderen Inhalten sowie jede Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. - Retainer und Einzelaufträge
Bei Retainer-Verträgen sind die Nutzungsrechte auf die Vertragslaufzeit beschränkt. Bei Einzelprojekten gelten sie für die vereinbarte Nutzungsdauer. Jede weitere Nutzung nach Ablauf dieser Zeit erfordert vorab eine Nachlizenz. - Offene Dateien / Buy-out
Eigentum an Originalen und offenen Produktionsdaten (z. B. AI, PSD, INDD, Quellcode) verbleibt beim Auftragnehmer. Die Herausgabe erfolgt nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung gegen zusätzliche Vergütung (Buy-out) und in den vereinbarten Formaten. Auf Wunsch kann eine umfassende Rechteübertragung (IP-Buy-out) zu marktüblicher Vergütung vereinbart werden. - Urheberbenennung und Referenzen
Der Auftragnehmer darf als Urheber benannt werden. Er darf die Arbeiten zu Referenz- und Eigenwerbezwecken (z. B. Portfolio, Website, Pitches) nutzen, solange keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen. Ein Opt-out ist in Textform möglich. - Mitwirkung des Auftraggebers
Vorschläge, Materialien und Beiträge des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und ändern die Vergütung nicht.
§ 1a KI-gestützte Prozesse
- Einsatz und Verantwortlichkeit
Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung KI- und softwaregestützte Werkzeuge (z. B. generative KI, Übersetzer, Code-Assistenten, Bild-/Video-Tools) einsetzen. Die kreative Gesamtleistung bleibt urheberrechtlich dem Auftragnehmer zugeordnet. Soweit KI-Anteile nicht urheberrechtsfähig sind, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein vertragliches Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang ein. Ein Anspruch auf Exklusivität oder Einzigartigkeit der KI-Outputs besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig. - Provider-Policies und Systemänderungen
Änderungen, Beschränkungen oder Ausfälle von Drittanbieter-Systemen (z. B. Lizenztexte, Output-Limits, Modellwechsel, API-Änderungen, Moderationsfilter) stellen keinen Mangel der Leistung dar. Erforderliche Anpassungen gelten als Change Request. - Rechteketten und Drittinhalte
Die Nutzung rechtlich relevanter Vorlagen (z. B. Marken, Logos, Musik, Schriften, Stock-Material, Trainingsdaten) setzt eine gültige Rechtekette voraus. Stellt der Auftraggeber Materialien, Prompts oder Referenzen bereit, garantiert er deren Rechtmäßigkeit und stellt den Auftragnehmer von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei. - Datenhygiene und Auftragsverarbeitung
Der Auftraggeber übermittelt nur solche personenbezogenen oder besonders schützenswerten Daten, die für den Auftrag erforderlich sind, und kennzeichnet sie vorab. Eine Verarbeitung erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines vorab geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrags (Art. 28 DSGVO) und in den vereinbarten Systemen. - Nutzung zu Trainingszwecken
Der Auftragnehmer nutzt Kundendaten, Prompts, Eingaben und Projektergebnisse nicht zur Nachschulung externer KI-Modelle, es sei denn, der Auftraggeber hat dem zuvor in Textform zugestimmt. - Transparenz
Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer projektbezogene KI-Einsatzbereiche aus. Proprietäre Workflows, Prompt-Bibliotheken und Tool-Stacks sind nicht offenlegungspflichtig. - Sensible und regulierte Inhalte
Bei inhaltlichen Risikobereichen (z. B. Persönlichkeitsrechte, Jugendschutz, gesundheitsbezogene Werbung) ist vor Veröffentlichung eine Freigabe des Auftraggebers in Textform erforderlich. Gegebenenfalls ist eine gesonderte Rechtsprüfung zu beauftragen. - Bias, Halluzinationen und Prüfungstiefe
KI-Outputs können Verzerrungen oder Fehler enthalten. Der Auftragnehmer nimmt eine redaktionelle Plausibilitätsprüfung im Rahmen des Auftrags vor. Ein umfassendes, dokumentiertes Fact-Checking erfolgt nur, wenn es ausdrücklich beauftragt wurde. - Kennzeichnung
Verlangt ein Publisher oder eine Plattform eine Kennzeichnung (z. B. Wasserzeichen oder Metadaten), unterstützt der Auftragnehmer die Umsetzung. Darüber hinausgehende Anforderungen gelten als Change Request. - Export- und Sanktionsrecht
Die Nutzung bestimmter Modelle kann export- oder sanktionsrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Der Auftragnehmer darf die Leistung verweigern, wenn die Erbringung gegen entsprechende Vorschriften verstoßen würde. Fristen verlängern sich in diesem Fall angemessen.
§ 2 Vertragsgegenstand, Termine, Mitwirkung, Drittmaterial
- Leistungsbeschreibung
Maßgeblich sind die im Angebot bzw. Vertrag beschriebenen Leistungen. Innerhalb dieses Rahmens besteht gestalterische Freiheit. Bloße Geschmacksabweichungen stellen keinen Mangel dar. - Termine
Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet sind. Fristen verlängern sich angemessen, wenn Mitwirkungen fehlen, höhere Gewalt vorliegt oder Plattform- bzw. API-Risiken eintreten. - Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber stellt die notwendigen Inhalte, Freigaben, Ansprechpartner, Formate und Zugänge rechtzeitig bereit. Verzögerungen führen zu angepassten Fristen; zusätzlicher Aufwand, Stillstandskosten und Nebenkosten werden nach Aufwand vergütet. - Rechteketten und Compliance
Der Auftraggeber ist für die Rechte an den von ihm gelieferten Materialien verantwortlich (z. B. Marken, Persönlichkeitsrechte/Model Releases, Musik, Schriften, Stock-Lizenzen, Plug-ins, Open-Source-Lizenzen) und stellt den Auftragnehmer insoweit frei. Lizenzmetriken (z. B. Webfont-Seats, Pageviews) sind einzuhalten. Eine darüber hinausgehende Nutzung löst zusätzliche Lizenz- und Servicekosten aus. - Influencer und Creator
Setzt der Auftraggeber Influencer oder Creator ein, beschafft er die erforderlichen Einwilligungen und Lizenzen oder beauftragt den Auftragnehmer gesondert damit.
§ 3 Abnahme von Werkleistungen
- Abnahmekriterien
Eine Leistung ist abnahmefähig, wenn sie die vereinbarten Spezifikationen erfüllt und keine wesentlichen Mängel aufweist. - Verfahren
Der Auftraggeber erklärt die Abnahme oder teilt festgestellte wesentliche Mängel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Übergabe in Textform mit. - Abnahmefiktion
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung oder wird die Leistung produktiv genutzt, gilt sie als abgenommen. Nicht wesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung; sie werden im Rahmen der Nacherfüllung behoben.
§ 4 Change Requests und Mehrleistungen
Änderungen oder Erweiterungen nach Beauftragung gelten als Change Request. Der Auftragnehmer informiert über Auswirkungen auf Budget und Termine. Die Umsetzung erfolgt nach Freigabe in Textform. Eilaufträge (z. B. unter 48 Stunden) sowie Wochenend- oder Nachtarbeit können mit Zuschlägen vergütet werden.
§ 5 Vergütung
- Leistungseinheit
Entwürfe, Reinzeichnungen und die Einräumung der Nutzungsrechte bilden eine einheitliche Leistung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, dienen die AGD-Honorarempfehlungen als Orientierung. - Nachvergütung
Jede Nutzung, die über den vereinbarten Umfang hinausgeht, begründet einen Anspruch auf eine angemessene Nachvergütung. - Preise
Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auslagen und Nebenkosten werden gesondert berechnet.
§ 6 Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Verzug
- Fälligkeit
Rechnungen sind bei Ablieferung bzw. nach Teilabnahme fällig; bei Online-Projekten ist der volle Rechnungsbetrag vor Freischaltung zu zahlen. Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt sind zulässig. - Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. - Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers
Bis zur vollständigen Zahlung darf der Auftragnehmer Werke, Quellcodes, Zugangsdaten, Lizenzen und Deployments zurückbehalten und bereits eingerichtete Zugänge sperren. - Zahlungsverzug
Der Auftraggeber gerät ohne Mahnung 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
§ 7 Sonder- und Fremdleistungen, Spesen
Zusätzliche Korrekturen, Adaptionen, Produktionsaufsichten und vergleichbare Sonderleistungen werden – soweit sie nicht im Angebot enthalten sind – nach Aufwand zum aktuellen Stundensatz abgerechnet. Fremdleistungen (z. B. Druck, Lizenzen, Stock, Hosting, Schriften, Musik, Media-Budgets) werden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt; andernfalls erfolgt eine Weiterbelastung im Innenverhältnis. Reise- und Spesenkosten werden nach Absprache erstattet; Fahrten werden mit 0,35 €/km berechnet.
§ 8 Eigentum, Daten, Übermittlung
An Originalen und offenen Produktionsdateien findet ohne gesonderte Buy-out-Vereinbarung kein Eigentumsübergang statt. Der Auftragnehmer darf projektbezogene Arbeitsdaten nach Projektende löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Versand und elektronische Übermittlung erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers.
§ 9 Digitale Leistungen
Leistungen im Web- und Softwarebereich werden für die im Auftrag definierte Browser-/Device-Matrix und Systemumgebung erstellt. Abweichende Zielumgebungen sind Mehrleistungen. Mängelrechte entfallen, wenn Dritte in die Leistung eingreifen, nicht vereinbarte Plug-ins eingesetzt werden, das Hosting mangelhaft ist oder die Bedienung unsachgemäß erfolgt. Vor dem Livegang vereinbaren die Parteien einen Content-Freeze; nach diesem Zeitpunkt sind Änderungen Change Requests. Updates, Wartung und Reaktionszeiten richten sich ausschließlich nach einem gesonderten SLA. Eine formale Barrierefreiheitskonformität (z. B. WCAG 2.1 AA / EN 301 549) schuldet der Auftragnehmer nur bei ausdrücklicher Beauftragung.
§ 10 Haftung und Gewährleistung
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der im Agenturgeschäft üblichen Sorgfalt. Für Schäden haftet er bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung je Projekt auf die vereinbarte Netto-Gesamtvergütung und bei Dauerschuldverhältnissen auf drei monatliche Netto-Vergütungen begrenzt; jeweils pro Schadensfall und insgesamt je Vertragsjahr.
Von der Haftung ausgenommen sind insbesondere entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust ohne vereinbarte Backup-Pflicht, abgelehnte Anzeigen oder Policy-Änderungen von Plattformen, Schwankungen bei SEO-Rankings, API-Brüche sowie Fälle höherer Gewalt. Media-KPIs (z. B. Reichweite, CTR, Conversions) stellen keine Erfolgsschuld dar.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung in Textform zu rügen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Zunächst erhält der Auftragnehmer die Gelegenheit zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber mindern oder – bei erheblichen Mängeln – zurücktreten.
Rechtliche Prüfungen (z. B. Marken-, Design-, Wettbewerbs-, HWG- oder Kennzeichnungsrecht) schuldet der Auftragnehmer nur aufgrund einer gesonderten Beauftragung. Für Inhalte, Daten und Vorgaben des Auftraggebers trägt dieser die Verantwortung und stellt den Auftragnehmer insoweit frei.
Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, bei einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Vertragsansprüche des Auftraggebers wegen Sach- oder Rechtsmängeln und auf Schadensersatz verjähren – soweit gesetzlich zulässig – zwölf Monate ab Abnahme bzw. Leistungserbringung.
§ 11 Nutzungsüberschreitungen und Vertragsstrafe
Jede Nutzung von Werken oder Leistungen, die den eingeräumten Umfang oder die vereinbarte Dauer überschreitet – einschließlich Nutzungen nach Vertragsende oder nach Ablauf der Nutzungsdauer –, ist unberechtigt, solange nicht vorab eine Nachlizenz in Textform vereinbart wurde.
Im Fall einer schuldhaften Nutzungsüberschreitung schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 2.500 € je Einzelfall. Ein Einzelfall liegt insbesondere bei jeder Veröffentlichung oder Verwendungs-handlung vor (z. B. Social-Media-Post, Anzeigenschaltung, Printauflage, erneuter Livegang). Dauert eine identische unlizenzierte Nutzung an, entsteht die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Kalendermonat erneut.
Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers – insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz einschließlich der Lizenzanalogie – bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird hierauf gemäß § 340 Abs. 2 BGB angerechnet. Die Regelung gilt zeitlich unbeschränkt und erfasst auch eine Fortführung, Reaktivierung oder Neuveröffentlichung nach Vertragsende.
§ 12 Pitch- und Präsentationsleistungen
Die Nutzung von Pitch- oder Präsentationsinhalten ohne Freigabe führt zu einer Vertragsstrafe von 2.500 €. Pitch-Honorare und Buy-outs werden gesondert vereinbart.
§ 13 Nichtabwerbung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter und freie Mitarbeiter des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit und zwölf Monate danach nicht aktiv abzuwerben. Bei einem Verstoß fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern bzw. drei durchschnittlichen Monatsvergütungen eines Freien an; die Angemessenheit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Eine unmittelbare Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kontaktaufnahme begründet ein widerlegbares Indiz für einen Verstoß. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 14 Subunternehmer und Abtretung
Der Auftragnehmer darf Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen einsetzen; er bleibt für die Leistung verantwortlich. Er ist ferner berechtigt, Vergütungsforderungen abzutreten.
§ 15 Beendigungsfolgen
Mit Vertragsende oder Ablauf der Nutzungsdauer enden die eingeräumten Nutzungsrechte. Der Auftraggeber beendet innerhalb von sieben Kalendertagen alle aktiven Veröffentlichungen oder vereinbart vorab eine Nachlizenz. Gesetzliche Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Soweit es in seinem Einflussbereich liegt, bereinigt der Auftraggeber innerhalb von 60 Tagen seine Archive und Backups. Auf Anforderung weist er die Aussteuerung in zumutbarer Weise nach (z. B. Links, Screenshots, Kampagnenauszüge, Deaktivierungsprotokolle). Laufende Kampagnen dürfen maximal 14 Kalendertage nach Vertragsende auslaufen; danach ist eine Nachlizenz erforderlich.
§ 16 Kündigung
Kündigt der Auftraggeber vor Fertigstellung, schuldet er die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie die nachweisbaren Aufwendungen. Bei Fixterminen oder Eilaufträgen können angemessene Stornopauschalen vereinbart werden. Mit Wirksamwerden der Kündigung gehen keine Nutzungsrechte über; jede weitere Nutzung bedarf einer Nachlizenz.
§ 17 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln nicht offenkundige Informationen vertraulich. Eine Weitergabe an Erfüllungsgehilfen ist nur zulässig, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist; diese sind entsprechend zu verpflichten. Auf Verlangen gibt die empfangende Partei vertrauliche Unterlagen zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.
§ 18 Datenschutz
Es gilt die Datenschutzerklärung unter www.werbung-medien.com/datenschutz
. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vorab einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern sowie Übermittlungen in Drittländer erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des AVV (einschließlich geeigneter Transfermechanismen nach „Schrems II“). Technische und organisatorische Maßnahmen richten sich nach dem Stand der Technik im Agenturumfeld. Datenschutzvorfälle teilen die Parteien einander unverzüglich mit und informieren über Art, Umfang und Abhilfemaßnahmen.
§ 19 Höhere Gewalt, Plattform- und Sanktions-Compliance
Bei höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Pandemien, Streiks, Strom-, Server- oder Cloud-Ausfälle, behördliche Anordnungen) ruhen die Leistungspflichten; Fristen verlängern sich angemessen. Änderungen, Ablehnungen oder Beschränkungen durch Plattform- und Store-Anbieter (z. B. Meta, Google, Apple) sowie API-Brüche stellen keinen Mangel dar; erforderliche Anpassungen gelten als Change Requests. Leistungen werden nicht erbracht, wenn sie gegen Gesetze, Embargos, Sanktions- oder Antikorruptionsvorschriften verstoßen würden.
§ 20 Vertragssprache, Rechtswahl, Gerichtsstand
Vertragssprache ist Deutsch; bei Übersetzungen geht die deutsche Fassung vor. Es gilt deutsches Recht; das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Bad Säckingen. Gerichtsstand ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist – Bad Säckingen.
§ 21 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Kommunale Haushalts- und Vergaberegeln lassen die zivilrechtlichen Pflichten aus diesen AGB unberührt.
Die Regelungen zu Nutzungsrechten und -beschränkungen (§§ 1, 1a, 5, 8, 9), zu Nutzungsüberschreitungen und Vertragsstrafe (§ 11), zur Vertraulichkeit (§ 17), zum Datenschutz (§ 18), zur Haftung mit Verjährung (§ 10), zur Rechtswahl und zum Gerichtsstand (§ 20) sowie diese Schlussbestimmungen gelten über das Vertragsende hinaus fort.
Letzte Aktualisierung: 02.11.2025